Wie soll ich mich bei einer Alkoholkontrolle verhalten?

Da bereits geringe Alkoholmengen die Fahrtüchtigkeit und -sicherheit erheblich mindern und somit die Verwicklung in einen Unfall hochwahrscheinlich werden lässt, ist dringend zu empfehlen, keinen Zusammenhang zwischen Straßenverkehr und Alkohol aufkommen zu lassen!

Sollte es doch dazu kommen und Sie geraten in eine Kontrolle, seien Sie sich dessen bewusst, dass Ihnen ein Schweigerecht hinsichtlich allem zusteht, was über Ihre Personalien hinausgeht. Machen Sie von diesem Schweigerecht in jedem Fall Gebrauch! Auf gar keinen Fall sollten Sie Angaben bezüglich Ihres Trinkverhaltens machen – Trinkbeginn, -ende, Menge, Gewohnheit usw. Zudem sind Sie nicht dazu verpflichtet, einem Alkoholtest durch ein Testgerät zuzustimmen. Allerdings führt eine Weigerung geradezu zwangsläufig zu einer Blutprobe, die auch erzwingbar ist. Sie sollten sich keinesfalls gewaltsam gegen eine Blutentnahme wehren! Die Beamten besitzen das Recht zur Durchsetzung einer Blutentnahme, die sodann nötigenfalls durch Fesselung oder ggf. andere Maßnahmen vorgenommen würde. Ungeachtet dessen, dass Sie im Zuge derartiger Konfrontationen „am kürzeren Heben sitzen“, machen Sie sich zudem gemäß § 113 StGB strafbar (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte).

Sollte Ihr Führerschein sichergestellt werden, können Sie gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen. Sodann muss bezüglich der vorläufigen Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis eine richterliche Entscheidung getroffen werden. Sie sollten einen solchen Widerspruch mit Ihrem Verteidiger erörtern, sobald das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung vorliegt. Erweist sich das Ergebnis derart, dass ein späteres Entziehen der Fahrerlaubnis im Zuge des Verfahrens unwahrscheinlich ist, wird der Führerschein meist per informellem Akt durch die Staatsanwaltschaft wieder herausgegeben. Ein entsprechender Beschluss durch einen Richter in Hinblick auf die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung muss hingegen in einem langwierigen Verfahren erst wieder aufgehoben werden.

Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum im Straßenverkehr

Wer unter Einfluss von Alkohol Betäubungsmitteln ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, stellt damit eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Daher ist das Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss unter Strafe gestellt. Bereits eine niedrige Konzentration von Alkohol im Blut kann sich nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirken und so wird bei einem Unfall möglicherweise auch hier, wie bei höheren Konzentrationen, das Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol als eine Straftat gewertet. Ansonsten wird bei geringerer Konzentration von Alkohol oder Betäubungsmitteln in Form einer Ordnungswidrigkeit bestraft.

Was ist eine Ordnungswidrigkeit?

Ordnungswidrig handelt nach § 24 a Abs. 1 StVG, wer trotz eines Alkoholgehalts von 0,25 mg/l in der Atemluft oder 0,5 Promille im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Schärfere Strafen werden verhängt, sobald in der Atemluft ab 0,4 mg/l oder im Blut 0,8 Promille nachgewiesen werden. Auch handelt seit einer 1998 in Kraft getretenen Gesetzesänderung derjenige ordnungswidrig, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug ungeachtet dessen führt, unter der Wirkung von Betäubungsmitteln zu stehen.

Die Entscheidung, bei geringen Alkohol- oder Wirkstoffkonzentrationen, eine Ordnungswidrigkeit anstelle einer Straftat zu ahnden, bemisst sich danach, ob der Fahrzeugführer trotz jeweiliger Wirkstoffkonzentration als vollumfänglich fahrtauglich einzustufen war.

Ab welcher Promillegrenze droht welche Ahndung?

Grundsätzlich wird die Überschreitung der 0,5-Promillegrenze mit einem Bußgeld von € 100,00 bis € 150,00 geahndet und der Betroffenen muss überdies mit einem Eintrag in das Flensburger Verkehrszentralregister von 2 Punkten rechnen. Bei Überschreitung der 0,8-Promillegrenze wird bei erstmaligem Verstoß ein Bußgeldbetrag von ca. € 300,00 und überdies ein 1-monatiges Fahrverbotverhängt. Zuzüglich erfolgt ein Eintrag von 4 Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister. Bei wiederholtem Verstoß erhöht sich die Geldbuße empfindlich und das Fahrverbot wird entsprechend auf 3 Monate verlängert. Die Punkte in Flensburg belaufen sich ebenfalls auf 4 Punkte.

Ab wann wird ein Verkehrsdelikt als Straftat gewertet?

Bei Überschreitung der Blutwerte (wie unter der Frage „Ab welcher Promillegrenze droht welche Ahnung?“ aufgeführt) ist die Grenze des Bereichs der Ordnungswidrigkeit erreicht und geht in den Straftatbestand über.

Jedoch liegt auch dann eine Straftat vor, wenn bei einem Wert, der seiner Höhe nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht zugeordnet werden kann, eine Fahruntüchtigkeit hinzukommt, die sich in Ausfällen, wie dem Fahren Schlangenlinien oder einer Unfallverursachung, zeigt. Man spricht von einer relativen Fahruntüchtigkeit, wenn der Blutalkoholwert zwischen 0,3 und 1,09 Promille liegt. Um für einen Straftatbestand verurteilt zu werden, müssen zudem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Der Fahrer hat im Zuge des Strafverfahrens die Möglichkeit, sein fahrerisches Fehlverhalten durch andere Gründe als durch den Genuss von Alkohol oder sonstiger Drogen darzulegen.

Liegt indes eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vor, schließt die Rechtsprechung aus, dass unter derartiger Alkoholkonzentration ein Kraftfahrer noch dazu in der Lage ist, sein Kraftfahrzeug sicher zu führen. In diesem Fall liegt eineabsolute Fahruntüchtigkeit vor. Selbst wenn der Fahrer einwenden sollte, ausnehmend trinkfest zu sein, da er an den Alkohol gewöhnt sei und somit zur sicheren Führung seines Kraftfahrzeugs in der Lage gewesen sein will, wird er mit diesem Vorbringen nicht gehört. Ebenso erfolglos wäre der Einwand, die Blutalkoholkonzentration sei zum Zeitpunkt des Fahrens niedriger als 1,1 Promille gewesen, da er unmittelbar vor Fahrbeginn Alkohol zu sich genommen hätte und dieser somit noch gar nicht seinen Weg in die Blutbahn hätte nehmen können.  Diesbezüglich geht die Rechtsprechung auf Basis gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse davon aus, dass insbesondere der Alkohol, der gerade erst im Begriff ist, in den Blutkreislauf aufgenommen zu werden – die sogenannte „Anflugsphase“ – besonders berauschende Wirkung hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit aufweist.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch die vermeintlich vernünftige Heimfahrt per Fahrrad nach ausführlichem Alkoholkonsum strafrechtlich nicht unbedenklich ist, denn die Grenze bei nichtmotorisierten Fahrzeugen in Hinblick auf eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,8 Promille.

Eine Fahrt unter Alkoholeinfluss wird gleichermaßen wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Handlung geahndet. Ein Vorsatz kann selbst dann nicht selbstverständlich unterstellt werden, wenn die Alkoholkonzentration sehr hoch war. Denn gerade die unter Alkoholkonsum aufkommende Euphorie sowie die geminderte Fähigkeit zur selbstkritischen Einschätzung beeinträchtigt die Fähigkeit, über die eigene Fahrttüchtigkeit zu urteilen. Die Entscheidung, ob das Handeln als vorsätzlich oder fahrlässig angesehen wird, wirkt sich maßgeblich auf das Strafmaß aus.  Es ist jedoch nicht möglich, konkrete Aussagen über die tatsächlich zu erwartende Strafe zu treffen, da diese von vielfältigen Faktoren abhängig ist. Insofern stellen die angegeben Werte zu den auf dieser Seite aufgeführten Tatbeständen lediglich Mittelwerte von „durchschnittlichen“ Fahrten im Zustand der Trunkenheit dar.

Welche Strafen sind bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs zu erwarten?

Gemäß § 315 c StGB sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor, wenn im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt wird, obwohl nach Alkoholgenuss oder anderer berauschender Substanzen oder auch geistiger oder körperlicher Mängel zufolge, die Fähigkeit zur sicheren Fahrzeugführung nicht mehr gegeben ist und hierdurch Leib und Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

So ist für die Strafbarkeit nach § 315 c StGB zunächst Voraussetzung, dass der Fahrer des Kraftfahrzeuges aufgrund von Alkoholgenusses oder anderer Rauschmittel nicht zur sicheren Führung des Fahrzeugs fähig ist. Dies trifft dann zu, wenn beim Kraftfahrzeugführer eine Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Hinzukommen muss eine konkrete Gefährdung, die einen anderen Menschen oder fremde Sachen bedeutenden Werts betreffen. Sollte eine Verurteilung eines Vergehens wegen § 315 c StGB erfolgen, werden regelmäßig 7 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen. Grundsätzlich wird sodann auch die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre zur Neuerteilung festgesetzt. Hat ein „Ersttäter“ keinen Personenschaden, sondern „nur“ einen Sachschaden verursacht, hat er eine Geldstrafe ab 40 Tagessätzen zu erwarten, zudem wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen und es ist mit einer Sperre in Hinblick auf die Neuerteilung zu rechnen, die mindestens 12 Monate beträgt. Wird zum härtesten aller Mittel gegriffen, so kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren verhängt werden. Dies tritt dann ein, sollte es sich um einen besonders „hartnäckigen“ Wiederholungstäter handeln oder wenn ein bedeutender Personenschaden verursacht wurde.

Mit welcher Strafe ist bei Trunkenheit im Straßenverkehr zu rechnen?

Das Führen eine Fahrzeugs im durch Alkohol-/Drogengenuss hervorgerufenen Zustand der Fahruntüchtigkeit (siehe relative oder absolute Fahrtüchtigkeit), hat gemäß § 316 StGB die Ahnung im Wege der Geldstrafe, die Fahrerlaubnisentziehung, die Verhängung einer Sperrfrist hinsichtlich deren Wiedererteilung und/oder eine Eintragung von 7 Punkten im Verkehrszentralregister zur Folge. Zur Verurteilung von Trunkenheit im Verkehr ist keine konkret eingetretene Gefährdung erforderlich. Die allgemeine Gefährdung, die mit einer Fahrt im Zustand der Fahruntüchtigkeit verbunden ist, reicht aus.

Was kann eine „Fahrerflucht“ nach sich ziehen?

Zu den am häufigsten begangenen Straftaten im Bereich des Straßenverkehrs zählt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB – bekannt unter der Bezeichnung „Fahrerflucht“. Entfernt sich ein Unfallbeteiligter im Straßenverkehr vom Unfallort, ohne zugunsten anderer Beteiligten seine Identität aufzudecken und die Möglichkeit zu bieten, seine Unfallbeteiligung festzustellen, so droht ihm eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.

In ihrer praktischen Bedeutung sollte die Strafnorm mitnichten unterschätzt werden, denn eine Verurteilung kann neben erheblichen Geldbußen auch den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Im Falle geringfügiger „Parkschäden“ kann das Gericht seit 1998 allerdings von einer Strafe absehen, sofern der Unfallbeteiligte nach dem Unfall innerhalb von 24 Stunden aus freien Stücken die Feststellung ermöglicht. Das Abwarten am Unfallort ist dennoch auch bei kleineren Schäden empfehlenswert, da die eigene Wahrnehmung der Geringfügigkeit eines Schadens nicht mit der gerichtlichen in einem evtl. späteren Strafverfahren übereinstimmen muss.

Was fällt unter Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Gemäß § 21 StVG liegt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, wenn ein Kraftfahrzeug geführt wird, ohne eine hierzu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen oder das Führen eines Fahrzeugnis durch eine richterliche Entscheidung untersagt wurde oder der Kraftfahrzeughalter anordnet oder erlaubt, dass jemand das Kraftfahrzeug fährt, obwohl ihm die dazu erforderliche Erlaubnis fährt. Insbesondere unter Jugendlichen ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine häufig auftretende Straftat. Auch für Eltern ist hier die Gefahr gegeben, sofern sie keinen sorgsamen Umgang mit ihren Autoschlüsseln pflegen oder gar erlauben, dass der Nachwuchs schon einmal eine „Übungsrunde“ drehen darf.

Es muss dringend davon abgeraten werden, im Falle einer vorläufigen oder zeitweiligen Fahrerlaubnisentziehung – sei dies wegen Trunkenheit, Rotlichtverstößen oder anderen Gründen – nur „mal eben kurz“ dennoch das Fahrzeug zu bewegen. Die Strafverfolgungsbehörden hegen für solch ein Hinwegsetzen über behördliche bzw. richterliche Beschlüsse keinerlei Verständnis und warten diesbezüglich mit empfindlichen Strafen auf.

Bußgeldkatalog 2009

© RA Dr. Heiko Granzin, Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht, und RA David James Saylors

Ob Benzinpreise, Plaketten, Knöllchen oder Gebühren: Zum Jahreswechsel wird es für die deutschen Autofahrer wieder einmal teurer. Am 10. Oktober 2008 hat der Bundesrat den neuen Bußgeldkatalog von Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee gebilligt. Dieser begrüßte, dass die Länder seinem Bußgeldkatalog zugestimmt hätten. Den – angeblichen – Hintergrund der Verschärfung hatte Verkehrminister Wolfgang Tiefensee (SPD) mit der Bekämpfung von Hauptursachen für Verkehrsunfälle zu erläutern versucht. So ginge es darum, “die Vernünftigen vor den Unvernünftigen zu schützen“. Ziel sei indes nicht, „den Bürgern in die Tasche zu greifen.“ Kritik am Gesetzgebungsvorhaben gibt es allerdings zuhauf. Die Bundestagsfraktion der FDP warf Tiefensee blinden Aktionismus vor; der deutsche Anwaltverein setzt anstatt erhöhter Strafen auf verstärkte Kontrollen im Kampf um mehr Sicherheit im Straßenverkehr und aus den Reihen der Automobilclubs wurde der Vorwurf der „Geldscheffelei“ laut.

Tatsächlich beschränkt sich der neue Bußgeldkatalog vorrangig auf die drastische Erhöhung der Geldbußen für „beliebte“ Verkehrssünden. Die Regelungen hinsichtlich eines zeitweiligen Führerscheinentzuges haben hingegen durchweg keine Änderungen erfahren. Diese – für Betroffene erfreuliche – Entscheidung verwundert jedenfalls vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung, die Hauptunfallursachen durch die  abschreckende Wirkung von scharfen Sanktionen zu bekämpfe und dadurch die Zahl der Verkehrstoten zu senken. Nicht nur die Erfahrungen des Rechtsanwaltes für Verkehrsrecht zeigen jedoch, dass der zeitweilige Führerscheinentzug oftmals als die schlimmste Sanktion empfunden wird.

Zurück zu den Bußgeldanhebungen: Betroffen sind beispielsweise Bußgelder für Geschwindigkeitsverstöße im unteren und im oberen Bereich. Wer in der Stadt über 26 km/h zu schnell fährt, wird zukünftig statt € 60 alsbald € 100 zahlen müssen. Wer mehr als 70 km/h zu schnell fährt, ist nunmehr mit satten € 680 statt mit € 425 dabei. Maßvoll ist noch die Erhöhung bei geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Wer außerorts bis zu 10 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegt, wird sogar weiterhin lediglich € 10 berappen müssen.

Wesentlich teurer wird es allerdings für die mitteilsamen Verkehrsteilnehmer. Wer am Steuer mit dem Handy ohne Freisprechanlage erwischt wird, hat nunmehr mit € 70 statt € 40 fast eine verdoppelte Buße zu leisten. Auch die Alkoholsünder dürfen tief in die Tasche greifen. Wer erstmalig mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle gerät, hat zukünftig mit einer Mindestbuße von € 500 statt mit € 250 wie bislang zu rechnen. Wiederholungstäter müssen sich mit Strafen von bis zu € 1.500 nebst der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (im Volksmund „Idiotentest“ genannt) anfreunden. Bei Abstandsverstößen auf der Autobahn oder für „Autobahndrängler“ droht die Erhöhung von € 250 auf € 400.

Bei den Alkoholsünden ist allerdings, ebenso wie beim „Drängeln“ auf der Autobahn, die Schwelle von der Bußgeldsache zur „echten“ Straftat nach dem Strafgesetzbuch schnell überschritten. Nach der Änderung des Bußgeldkataloges liegen die Bußgelder mit den Geldstrafen für „echte“ Straftaten zwar auf zumeist durchaus vergleichbarem Niveau. Wenn in den Augen des Richters die Fahrt unter Alkoholeinfluss aber zum echten Straftatbestand der Trunkenheitsfahrt oder das „Drängeln“ zur Nötigung nach dem Strafgesetzbuch (StGB) werden, drohen dann neben der Geldstrafe auch noch Fahrverbote von teils deutlich über einem Jahr.

Ob die saftigen Bußgelderhöhungen den Straßenverkehr nunmehr wirklich sicherer machen und die Stimmen derjenigen verstummen lassen werden, die hinter alldem nur eine „Abzocke“ vermuten, bleibt abzuwarten. Von Tiefensees früheren Versprechungen, die Mehreinnahmen unmittelbar zur Verbesserung der Unfallverhütung einsetzen zu wollen, findet sich im Gesetzesentwurf jedenfalls nichts mehr. Auch die geplanten Erhöhungen der Bußgelder für behinderndes Falschparken lassen sich kaum mit der Verbesserung der Verkehrssicherheit begründen.

Da die Bußgelderhöhungen fast ausschließlich Verkehrsverstöße betreffen, die auch schon vor der Erhöhung neben der Geldbuße mit einem Punkteintrag im Flensburger Verkehrszentralregister geahndet wurden, haben die Verschärfungen auf den Führerschein der Verkehrssünder zudem keinen Einfluss. Der Bürger wird die Arbeit seines Gesetzgebers daher fast ausschließlich an bekannter Stelle spüren: im Portemonnaie.

Die Anhebung der Bußgeldobergrenzen für besonders unfallträchtige Verkehrsverstöße geht auf einen Beschluss der Verkehrsministerkonferenz zurück. Dieser fand auch die Unterstützung der Innenminister- und der Finanzministerkonferenz der Länder.

Das deutsche Gesetz tritt aller Voraussicht nach erst zum 1. Januar 2009 in Kraft. Der Gesetzentwurf enthält außerdem eine Anpassung an europäisches Recht. Der Tatbestand des gewerbsmäßigen Feilbietens nicht genehmigter Fahrzeugteile, der bisher nur für nationale Genehmigungen galt, soll künftig auch für Fahrzeuge und Fahrzeugteile gelten, die nach EU-Recht zu genehmigen sind.

Bundesminister Tiefensee sprach sich auch für schärfere Kontrollen aus. Dafür sind allerdings die Länder zuständig: „Das eine ist, Bußgelder anzudrohen oder erheben zu wollen, das andere ist, dass auch tatsächlich kontrolliert wird“, so Tiefensee.

Insgesamt wenig Grund zur Freude also – mit wenigen Ausnahmen: Von den in vielen deutschen Städten eingeführten „Umweltzonen“, in die die Besitzer älterer KFZ unter Androhung eines Bußgeldes nicht einfahren dürfen, bleibt Hamburg – vorerst – noch verschont. Letztlich wird auch das Rauchen im Auto – trotz entsprechender Vorstöße einiger politischer Hinterbänkler – zukünftig erlaubt bleiben.

RA Dr. Heiko Granzin, Ihr Anwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht in Hamburg, Rechtsanwalt, Fachanwalt

Ordnungswidrigkeit: Keine Handy-Nutzung am Steuer bei roter Ampel und ausgeschaltetem Motor

Es liegt keine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist.

Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil des Amtsgerichts auf, das den Fahrer noch zur Zahlung einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt hatte und sprach den Fahrer frei. Als dieser vor einer roten Ampel anhalten musste, schaltete er den Motor ab, nahm sein Mobiltelefon und telefonierte kurz mit einem Bekannten. Sodann beendete er das Telefongespräch. Anschließend schaltete die Ampel auf grün. Der Fahrer startete den Motor und fuhr weiter.

Nach Auffassung des OLG liege hierin kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Diese untersage einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Nach Ansicht der Richter gelte dieses Verbot nämlich nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Die Auslegung der Vorschrift, dass dem Ausschalten des Motors keine Bedeutung beizumessen sei, stelle eine nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zulasten des Betroffenen dar (OLG Hamm, 2 Ss OWi 190/07).

Fahrpersonalgesetz: Überwachung von unzuverlässigen Fahrern

Gegenüber Fahrern, die trotz eindringlicher Belehrungen die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, muss der Unternehmer rechtzeitig angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung und nötigenfalls Kündigung ergreifen. Nur so kann er seine Verpflichtung erfüllen, für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf deutlich. Die Richter wiesen dabei auf das Fahrpersonalgesetz hin. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Verordnung nicht dafür sorgt, dass die Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden. Diese Pflicht erfülle der Unternehmer, indem er das Fahrpersonal regelmäßig eindringlich auf die maßgeblichen Lenk- und Ruhezeiten hinweist, wöchentlich die Schaublätter der Kontrollgeräte überprüft und die Fahrten so disponiert, dass dem Fahrer unter Berücksichtigung des Bestimmungsorts, der Streckenführung, der Zeiten der An- und Abfahrt sowie der Be- und Entladung die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten möglich ist. Dabei müsse dem Fahrpersonal deutlich gemacht werden, dass bei Missachtung fühlbare Unannehmlichkeiten zu befürchten seien. Gegenüber Fahrern, die gleichwohl die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, bestehe im Einzelfall eine Pflicht zu gesteigerten Aufsichtsmaßnahmen (OLG Düsseldorf, IV-2 Ss (OWi) 83/07 III).

Grundrechtsverletzung: Kennzeichen-Screening verfassungswidrig

Die automatisierte Erfassung der amtlichen Kfz-Kennzeichen („Kennzeichenscreening“) ist verfassungswidrig.

Diese Entscheidung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Richter erklärten mit der Entscheidung die jeweiligen „Screeninggesetze“ für nichtig. Sie würden das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Die beanstandeten Regelungen würden zudem nicht dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit entsprechen, da sie weder den Anlass noch den Ermittlungszweck benennen, dem die Erhebung und der Abgleich der Daten dienen solle. Darüber hinaus würden sie in ihrer unbestimmten Weite auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht genügen. So würden sie schwerwiegende Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ermöglichen, ohne die für derart eingriffsintensive Maßnahmen grundrechtlich geforderten gesetzlichen Eingriffsschwellen hinreichend zu bestimmen (BVerfG, 1 BvR 2074/05).

Einführung der elektronischen Versicherungsbestätigung bei der Kfz-Zulassung

Für die Zulassung eines Fahrzeugs war es bisher erforderlich, einen Nachweis der Versicherung über eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorzulegen. Dieser Versicherungsnachweis wurde bisher immer in Papierform vorgelegt. Mit der Einführung der elektronischen Versicherungsbestätigung zum 1. März 2008 gehört dieser Vorgang der Vergangenheit an. Ab diesem Zeitpunkt wird die Kfz-Haftpflichtversicherung durch eine siebenstellige Zahlen- und Buchstabenkombination – die sog. VB-Nummer – nachgewiesen. Die notwendigen Daten für die An- oder Ummeldung eines Kraftfahrzeugs können damit zwischen Versicherungsunternehmen, Kraftfahrt-Bundesamt und den örtlichen Zulassungsbehörden in einem vollständig elektronischen Vorgang papierlos ausgetauscht werden.

Da noch nicht alle Zulassungsstellen zum 1. März 2008 auf das neue System umgestellt haben, wird die VB-Nummer für eine Übergangszeit in den bekannten Versicherungsnachweis eingedruckt. Die Papierform bleibt damit weiter gültig. Arbeitet die Zulassungsbehörde noch traditionell, wird das Fahrzeug mithilfe der Papierform zugelassen. Arbeitet die Zulassungsbehörde bereits elektronisch, dient die Papierform nur als „Merkzettel“ für die VB-Nummer.

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